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OLG Düsseldorf Urteil vom 14.01.2009 - II-8 UF 113/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine "Kombination" von Quotenunterhalt und konkreter Bedarfsberechnung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei dergestalt untypischem Eheverlauf, dass das erste Kind der Parteien erst nach längerer Ehedauer - hier ca. 14 Jahre - geboren wurde und für die Ehefrau nach der Geburt eines weiteren Kindes erst mit knapp 50 Jahren eine Erwerbsobliegenheit eingetreten ist, ist eine Beschränkung des Anspruchs auf Nachscheidungsunterhalt gem. § 1578b BGB nicht geboten.

2. Beschränkt ein Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch ausdrücklich auf die Sättigungsgrenze für den Quotenunterhalt, ist es nicht möglich, zusätzlich eine weitere Unterhaltsposition, die im Rahmen einer konkreten Bedarfsbemessung zu berücksichtigen wäre, geltend zu machen.

 

Normenkette

BGB §§ 1578, 1578b

 

Verfahrensgang

AG Oberhausen (Urteil vom 27.03.2008)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 30.11.2011; Aktenzeichen XII ZR 34/09)

 

Tenor

Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des AG Oberhausen vom 27.3.2008 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des AG Oberhausen vom 27.3.2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung monatlichen Ehegattenunterhalt von 1.114 EUR zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % der aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert für die Berufungsinstanz: Berufun...

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