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OLG Düsseldorf Urteil vom 12.05.2000 - 22 U 191/99

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Verfahrensgang

LG Krefeld (Aktenzeichen 2 O 14/98)

 

Tatbestand

Der Kl macht restliches Architektenhonorar aus seiner Schlußrechnung vom 8.7.1998 geltend. Unter dem 30.12.1996 hatte er bereits eine niedrigere Schlußrechnung erteilt. Noch davor hatte er unter dem 23.8.1994 eine "Kostenberechnung" vorgenommen, die rechnerisch mit der Schlußrechnung vom 30.12.1996 übereinstimmt. Der beklagte Bauträger meint, der Kl sei an seine "Kostenberechnung" vom 23.8.1994 gebunden, und beruft sich auf Verjährung, hilfsweise rechnet er mit Schadenersatzansprüchen auf, weil der Kl bei seiner Planung den hohen Grundwasserstand nicht berücksichtigt habe. Der Kl hält etwaige Gewährleistungsansprüche für verjährt- denn die Verjährungsfrist betrage nur 6 Monate, weil der Mangel - unstreitig - noch vor Baubeginn entdeckt worden war.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 2) sind zulässig, aber nur die Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1) richtete, hat der Kläger die Berufung zurückgenommen. Die Anschlussberufung des Beklagten zu 1) ist unzulässig.

A. Zulässigkeit der Berufungen und der Anschlussberufung

Gegen die Zulässigkeit der Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 2), mit denen der Kläger die Verurteilung der Beklagten zu 2) zu einem höheren als vom Landgericht zuerkannten Betrag und die Beklagte zu 2) die vollständige Abweisung der Klage gegen sie begehren, bestehen keine Bedenken.

Der als Anschlussberufung bezeichnete Antrag der Beklagten zu 2) in der Berufungserwiderung vom 31.01.2000 ist als Hilfsvorbringen zur Berufung der Beklagten zu 2) auszulegen. Die Beklagte zu 2) legt die Anschlussberufung mit dem Antrag, die Beklagte zu.2) zur Zahlung von 10.753,16 DM nebst Zinsen zu verurteilen, als Hilfsanschlus...

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