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OLG Düsseldorf Urteil vom 11.04.2014 - I-7 U 296/12

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Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 06.11.2012; Aktenzeichen 1 O 476/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Duisburg vom 6.11.2012 abgeändert, und der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.743,20 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 21.831,20 EUR seit dem 9.10.2012 und aus 5.912 EUR seit dem 28.12.2012 zu zahlen.

Wegen des weiter gehenden Zinsanspruches wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Brüder und zu je ½ Miterben am Nachlass ihrer am 12.10.2000 verstorbenen Mutter, die mit einem 4/15 Kommanditanteil an der A. KG beteiligt war. Der Beklagte ist Komplementär dieser KG und wies sich in den Jahren 1991-2000 Vorabgewinne von 3.688.333 DM zu, die in den Jahresabschlüssen der KG unter "Ergebnisverwendung" dargestellt und im Rahmen der Kapitalkontenentwicklung des Beklagten als bewegliches Kapital des Komplementärs abgebildet wurden. Das Finanzamt Duisburg-Süd legte diese Gewinnverteilung entsprechend den Erklärungen des Beklagten bei der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung für die KG für die Jahre 1991-1999 zugrunde.

Als Rechtsnachfolger seiner Mutter erwirkte der Kläger gegen den Beklagten Entscheidungen des LG Duisburg (vom 8.5.2003 - 21 O 15/02; v. 7.9.2006 - 21 O 198/04) und des OLG Düsseldorf (vom 10.12.2004 - 17 U 95/03), in denen festgestellt wurde, dass dem Beklagten weder die Provisionen für Handelsvertretertätigkeit noch ...

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