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OLG Düsseldorf Urteil vom 11.03.2021 - 15 U 6/20

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 12 O 10/19)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.01.2020 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, Az. 12 O 10/19, wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat auch Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen unrechtmäßiger Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses in Anspruch.

Die 1989 als A. B. Maschinenbau GmbH gegründete Klägerin stellt her und vertreibt u.a. vollautomatische Zentrifugen, bezüglich derer sie auch Serviceleistungen wie Inspektionsarbeiten, wiederkehrende Prüfungen, Herstellung von Ersatzteilen, Wartung und Reparatur anbietet. Die Zentrifugen sind modular aufgebaut; in der Regel handelt es sich um Einzelanfertigungen. Für jede Version der Zentrifugen erstellt die Klägerin technische Konstruktionszeichnungen, die im Rahmen der Wartung sowie bei der Herstellung von Ersatzteilen zum Einsatz kommen.

Die Beklagte bietet ebenfalls Wartungen, wiederkehrende Prüfungen sowie ein Ersatzteilgeschäft für Zentrifugen sowie Motorengehäuse an. Ihr Geschäftsführer, Herr C., war vom 1.8.1999 bis zum 28.02.2016 Arbeitnehmer der Klägerin, zuletzt als Servicemanager. Zur Erfüllung seiner Tätigkeiten wurden ihm jedenfalls auf konkrete Anfrage von Seiten des technischen Büros der Klägerin auch CAD-Konstruktionszeichnungen zur Verfügung gestellt.

Die Klägerin und die Beklagte bewarben sich im Frühjahr 2017 um einen Auftrag der Zuckerherstellerin D.. Dieser betraf 1987 produzierte Zentrifugen der A. Industrie Technik GmbH Werk B. E. und umfasste unter anderem die Fertigung von Ersatzteilen bzw. den Austausch der aus Trommel, Nabe und Spindel...

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