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OLG Düsseldorf Urteil vom 10.02.2023 - 6 StS 4/22

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Normenkette

StGB § 89a Abs. 1, 2 Nr. 2 Alt. 1, Nr. 2 Alt. 3, Nr. 3 Alt. 1, Nr. 3 Alt. 3, § 52; WaffG § 2 Abs. 2, § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) Alt. 2, Nr. 3 Alt. 1; JGG §§ 1, 3, 104

 

Tenor

  1. Der Angeklagte wird wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Herstellen von Schusswaffen in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Schusswaffen zu einer Jugendstrafe von

    zwei Jahren

    verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

  2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens, seine eigenen Auslagen sowie die Auslagen seiner Erziehungsberechtigten aufzuerlegen.
 

Gründe

(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

Das Urteil beruht nicht auf einer Verständigung gemäß § 257c StPO.

A. Feststellungen

I. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten

Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen.

II. Tatgeschehen

1. Anschlagsplan des Angeklagten

Beginnend im Mai 0000 entwickelte der Angeklagte den Plan, einen rechtsextremistisch motivierten Anschlag auf seine Realschule und nach dem Schulwechsel im August 0000 auf das von ihm besuchte N. zu begehen.

Angetrieben durch seine rassistische und antisemitische Gesinnung wollte er durch die Tötung möglichst vieler Lehrer und Mitschüler einen spektakulären Beitrag für den von ihm erwarteten Rassenkrieg leisten, gleichgesinnte Rechtsextreme zu Nachahmungstaten bewegen und hierdurch unter der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland ein Klima der Angst und Verunsicherung schaffen. Den Kreis seiner potentiellen Opfer wählte er allein deshalb aus, weil sie aus seiner Sicht Repräsentanten eines liberalen und offenen Weltbildes und der ihm verhassten freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik waren. Spätestens im Juli 0000 war er zur Beg...

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