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OLG Düsseldorf Urteil vom 09.03.1995 - 10 U 90/94

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 09.03.1994; Aktenzeichen 41 O 241/93)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 9. März 1994 verkündete Schlußurteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.240 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 17. Dezember 1993 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat lediglich in Höhe von 528 DM Erfolg; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

Die Klägerin macht über den bereits durch das Teilanerkenntnisurteil vom 2. Februar 1994 erfaßten Räumungsanspruch hinaus gegen die Beklagten Mietzinsansprüche für die Monate April bis November 1993 zuzüglich Nebenkosten in einer Gesamthöhe von 20.768 DM (20.240 DM Mietzins zuzüglich 528 DM Nebenkosten) geltend. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht der Zahlungsklage in vollem Umfang stattgegeben und das Vorbringen der Beklagten, mit der diese Minderung des Mietzinses auf 0,– DM geltend gemacht hat, wegen Verspätung gemäß § 296 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen.

Soweit das Landgericht das Vorbringen der Beklagten zur Mietzinsminderung als verspätet zurückgewiesen hat, ist der Senat daran gemäß § 528 Abs. 3 ZPO gebunden. Denn diese Zurückweisung des Beklagtenvorbringens als verspätet ist zu Recht erfolgt. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die Zurückweisung wegen Verspätung sei fehlerhaft, da diese bei einem sogenannten Durchlauftermin ohnehin nicht in Betracht komme. Zwar ist es grundsätzlich richtig, daß eine Zurückweisung von Vorbringen im frühen ersten Termin unzulässig...

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  Leitsatz (amtlich) ›Verspätetes Vorbringen darf im frühen ersten Termin dann nicht zurückgewiesen werden, wenn nach der Sach- und Rechtslage des Streitfalles eine Streiterledigung in diesem Termin von vornherein ausscheidet.‹  Verfahrensgang ...

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