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OLG Düsseldorf Urteil vom 08.09.2009 - I-24 U 2/09

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Zwangsvollstreckung des Mieters aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss kann der Vermieter durch eine Vollstreckungsgegenklage mit dem Einwand, er habe mit der ihm im Vorprozess zuerkannten Geldforderung aufgerechnet, erfolgreich begegnen.

2. Hat es der Mieter in dem Vorprozess versäumt, gegen die zuerkannte Forderung des Vermieters mit seinem fälligen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution aufzurechnen, so ist er nach Beendigung des Rechtsstreits gehindert, dies nachzuholen.

 

Normenkette

ZPO § 767; BGB §§ 535, 389

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 27.11.2008; Aktenzeichen 8 O 312/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.11.2008 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungs-beschluss des LG Duisburg vom 30.6.2008 - 3 O 238/06, wird wegen eines über 8,21 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.8.2008 hinausgehenden Betrages für unzulässig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung durch den Beklagten aus dem im Tenor näher bezeichneten Kostenfestsetzungsbeschluss.

Zwischen den Parteien bestand ein bis zum 28.2.2006 befristeter Gewerbemietvertrag, der aufgrund Zahlungsverzugs des Beklagten durch fristlose Kündigung des Klägers vom 9.9.2002 vorzeitig endete. In dem Formularmietvertrag war die Klausel über die Sicherheitsleistung des Mieters in § 15 Nr. 3 nicht ausgefüllt. Die Reglung des § 15 Nr. 4 lautet: "Die Sicherheit einschl. Zinsen ist bei Beendigung des Mietverhältnisses an ...

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