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OLG Düsseldorf Urteil vom 08.05.2008 - I-10 U 8/08

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Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage, ob der Austausch eines PVC-Bodenbelags zu den vom gewerblichen Mieter übernommenen Schönheitsreparaturen zählt.

2. Ist eine Lagerhalle zum Betrieb einer Kfz-Instandsetzung vermietet, sind hierdurch verursachte Verschmutzungen und mechanische Beschädigungen des vorhandenen PVC-Bodenbelags Folgen des vertragsgemäßen Gebrauchs, so dass der Mieter dem Vermieter bei fehlender Vereinbarung nicht gem. § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz haftet.

3. Hat der gewerbliche Vermieter nahezu dreieinhalb Jahre seit Beendigung des mehrjährigen Mietverhältnisses keine den Anforderungen des § 259 BGB entsprechenden Nebenkostenabrechnungen vorgelegt, kann der Mieter sämtliche während der Mietzeit geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen zurückverlangen (Anschluss an BGH WuM 2005, 337 = ZMR 2005, 439).

4. Ein formualvertragliches Aufrechnungsverbot steht der Aufrechnung des Mieters nicht entgegen, wenn die den Anspruch auf Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen begründenden Tatsachen unstreitig sind.

 

Normenkette

BGB §§ 259, 280 Abs. 1, § 535; II. BVO § 28 Abs. 4 S. 4

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 16.08.2007; Aktenzeichen 7 O 288/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16.8.2007 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Wuppertal teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des LG Wuppertal vom 1.12.2005 (7 O 288/05) wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Säumnis des Beklagten, die ihm zur Last fallen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Das beruht im Einzelnen auf folgenden Erwägungen:

1. Nachdem die Parteien in zweiter Instanz nur noch um die der...

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