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OLG Düsseldorf Urteil vom 07.09.2010 - I-20 U 21/10

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 08.01.2010)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 8. Januar 2010 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf geändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 22. Mai 2009 wird aufrechterhalten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,-- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A.

Beide Parteien betreiben Videotheken. Der Kläger wendet sich mit dem vorliegenden Unterlassungsantrag gegen die Öffnung der Videothek des Beklagten zur Vermietung von Filmen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen. An diesen Tagen besteht im Geschäftslokal des Beklagten die Möglichkeit, Filme zu mieten, die ohne Personaleinsatz über Automaten an die Kunden ausgegeben werden. Dazu gibt der Kläger Kundenkarten aus, mit deren Hilfe der Kunde das Ladenlokal außerhalb der Anwesenheitszeiten des Personals, also auch an Sonn- und Feiertagen, betreten und die dort aufgestellten Automaten bedienen kann. Der Kläger hält dies für einen Verstoß gegen das Feiertagsgesetz NW. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 110 ff. GA) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage durch Versäumnisurteil vom 22. Mai 2009 (Bl. 61 GA) stattgegeben, dieses Versäumnisurteil nach Einspruch des Beklagten indes später mit dem angefochtenen Urteil unter Klageabweisung wieder aufgehoben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen ...

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