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OLG Düsseldorf Urteil vom 07.07.2021 - U (Kart) 1/21

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Tenor

I. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 20. Januar 2021 - 8 O 20/20 [Kart] - wird zurückgewiesen.

II. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebenintervention der Streithelferin verursachten Kosten, die der Streithelferin auferlegt werden.

III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 500.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Verfügungskläger (fortan: Kläger) ist ein föderal strukturierter Dachverband von 180 Hundezucht- und Hundesportvereinen in Deutschland. Er ist Mitglied der Streithelferin (fortan auch: G.), eines internationalen kynologischen Dachverbandes. Der Verfügungsbeklagte (fortan: Beklagter) ist Rassehundeverein der Rasse X., Mitglied des Klägers und damit mittelbar auch Mitglied der G.. Als mit weitem Abstand größter deutscher Verein dieser Rasse bestimmt er innerhalb dieser Verbände gemäß den Vorgaben der G. die Standards dieser Rasse. Darüber hinaus ist er Gründungsmitglied der V., deren satzungsgemäße Aufgabe in Anlehnung an die satzungsgemäße Aufgabe des Beklagten die Lenkung, Überwachung und Förderung der Zucht und Ausbildung X. auf internationaler Ebene ist. Zwischen ihr und der G. bestand bis zum 10. Mai 2018 ein von dieser gekündigtes Kooperationsabkommen, das die gegenseitige Anerkennung von Abstammungsnachweisen von Zuchthunden beinhaltete. Der V. gehören derzeit 95 Mitgliedsvereine in 89 Ländern an. 60 dieser Vereine sind über die jeweiligen nationalen Dachverbände, die ihrerseits Mitglied der G. sind, dieser Organisation angeschlossen. Die übrigen 35 Mitgliedsvereine der V. sind hingegen nicht Mitglied des in ihrem Heimatland ansässigen G.-Dachverbandes.

Die Parteien streiten im Wesentlichen darum, ob der Beklagte auch diejeni...

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