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OLG Düsseldorf Urteil vom 07.06.2001 - 6 U 194/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Negative Fortbestehensprognose bei eigenkapitalersetzender Bürgschaft

 

Normenkette

GmbHG analog (Rechtsprechungsgrundsätze) § 30; GmbHG analog (Rechtsprechungsgrundsätze) § 31

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 7 O 194/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.02.2004; Aktenzeichen II ZR 207/01)

 

Tenor

Das am 7.9.2000 verkündete Versäumnisurteil des Senats in der Fassung des Beschlusses vom 29.12.2000 wird aufrechterhalten.

Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 21.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der X.-GmbH (im Folgenden: Gemeinschuldnerin). Die Beklagten zu 2) und 3) sind als deren alleinige Gesellschafter jeweils zur Hälfte am Stammkapital von 50.000 DM beteiligt. Am 22.2.1995 übernahmen sie zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Stadt-Sparkasse H. gegen die Gemeinschuldnerin aus der Geschäftsverbindung je eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 150.000 DM mit der Maßgabe, dass Leistungen des anderen Bürgen sie nicht von ihrer eigenen Verpflichtung befreiten und jeder den vollen Höchstbetrag schuldete. Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagten zu 2) und 3) auf Erstattung von Beträgen, um die sie durch Zuflüsse auf das Kontokorrentkonto der Gemeinschuldnerin bei dem genannten Kreditinstitut und die Verwertung anderweitiger Sicherheiten angeblich von dieser Bürgenhaftung ...

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