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OLG Düsseldorf Urteil vom 06.05.2003 - 24 U 99/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Überträgt ein Miteigentümer und Nießbraucher (Vermieter) seinen Anteil an einem Grundstück unter Vorbehalt des Nießbrauchs, so kommt es nicht zu einem Vermieterwechsel.

2. Das Minderungsrecht des Mieters geht bei vorbehaltloser Nachzahlung der zunächst wegen Mängel einbehaltenen Miete für Vergangenheit und Zukunft auch dann verloren, wenn er später wegen derselben Mängel erneut Miete zurückhält.

3. Der Mieter darf einzelne Positionen einer ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung ohne Einsicht in die Kostenbelege nicht pauschal bestreiten.

Ist der Beginn einer Abrechnungsperiode vertraglich nicht festgelegt, so darf ihn der Vermieter nach billigem Ermessen bestimmen.

 

Normenkette

BGB § 315; BGB a.F. §§ 535, 543, 571; BGB n.F. §§ 542, 566

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 10 O 213/01)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 16.4.2002 verkündete Teilurteil der 10. Zivilkammer des LG Düsseldorf – Einzelrichterin – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Kostenausspruch, der der künftigen Schlussentscheidung des LG vorbehalten bleibt, entfällt und dass Zinsen „von je 1.320 DM” (statt 1.300 DM) zu zahlen sind.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat das LG ein (verdecktes) Teilurteil erlassen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 30.10.2001 hat die Klägerin nicht nur den Zahlungsantrag aus dem Schriftsatz vom 10.8.2001, sondern ferner den Leistungsantrag auf Herausgabe des Schlüssels zum Panzerriegel der Tür im Mietobjekt verlesen. Entschieden hat das LG aber nur über den Zahlungsantrag.

Das Teilurteil wäre allerdings aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, wenn es unzulässig wär...

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