rechtskräftig
Leitsatz (amtlich)
Ein unternehmensbezogener Mietvertrag kommt nur in Betracht, wenn die anmietende Person erkennbar für ein bestimmtes Unternehmen und zweifelsfrei nicht im eigenen Namen auftritt.
Normenkette
BGB §§ 535, 164
Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 28.01.2002; Aktenzeichen 2 O 198/00) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 2. gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichter – vom 28. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
Dem Beklagten zu 2. werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die zulässige Berufung ist in der Sache ohne Erfolg und daher zurückzuweisen. Das Landgericht hat zu Recht eine persönliche Haftung des Beklagten zu 2. aus dem Mietvertrag vom 06. Dezember 1993 auf Zahlung rückständiger Mieten und Nebenkosten angenommen.
I.
Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass der Beklagte zu 2. persönlich aus dem Mietvertrag vom 06. Dezember 1993 haftet. Diese Haftung ergibt sich aus der vorliegenden Vertragsurkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit in sich trägt (§ 416 ZPO). Die im Vertrag ausdrücklich als Mieter bezeichneten Beklagten sind Vertragspartei des Mietvertrages, da sie bei Abschluss des Mietvertrages entgegen § 164 Abs. 2 BGB nicht hinreichend offengelegt haben, dass sie den Vertrag als Vertreter der in Gründung befindlichen F GmbH (im folgenden: GmbH) schließen wollten.
1. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf die allgemein anerkannte Auslegungsregel, nach der bei unternehmensbezogenen Geschäften davon auszugehen ist, dass nicht der Handelnde, sondern der tatsächliche Unternehmensträger aus dem Rechtsgeschäft verpflichtet wird (vgl. hierzu BGH NJW 2000, 2984/2985; NJW 1995, 43/44; NJW 1990, 2678/2679 f.; KG MDR 2000, 760/761). Di...