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OLG Düsseldorf Urteil vom 05.07.2001 - 20 U 20/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Testamentsvollstreckung

 

Leitsatz (redaktionell)

Kreditinstituten ist untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für die Durchführung von Testamentsvollstreckungen zu haben.

 

Normenkette

UWG § 1; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1; BGB § 2197 ff.

 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Urteil vom 28.12.2000; Aktenzeichen 12 O 153/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.11.2004; Aktenzeichen I ZR 213/01)

BGH (Beschluss vom 11.07.2002; Aktenzeichen I ZR 219/01)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld vom 28. Dezember 2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 1.a) lautet:

„im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für die Durchführung von Testamentsvollstreckungen schlechthin zu werben”.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 DM abwenden, wenn nicht der jeweils vollstreckende Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstituts erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Kläger sind in einer Sozietät verbundene Rechtsanwälte in K.

Die Beklagte stellte auf ihrer Homepage unter dem Stichwort „Nachlassmanagement” die Aufgaben und Vorteile eines Testamentsvollstreckers dar. Weiter hieß es darin:

„Ein Testamentsvollstrecker sollte unabhängig und neutral sein, Erfahrung und Kompetenz besitzen und Ihre Ziele auf Dauer realisieren können. Für diese verantwortungsvolle Tätigkeit können Sie jede natürliche oder juristische Person benennen.

Also auch die C. – und vieles spricht dafür.

Die C. übernimmt s...

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