Entscheidungsstichwort (Thema)
Bedarfsberechnung bei gleichrangigen Ehegatten nach § 1609 BGB
Leitsatz (amtlich)
Die Ansprüche gleichrangiger Ehegatten, die beide über Einkommen verfügen, sind auf der Grundlage des ab dem Jahre 2008 geltenden Unterhaltsrechts derart zu ermitteln, dass die tatsächlichen Einkünfte sowohl der Ehegatten als auch des Unterhaltsverpflichteten zu addieren und – ggf. nach Bereinigung um das Anreizsiebtel – danach durch die Personenzahl der Unterhaltsgemeinschaft zu teilen sind. Der sich hiernach ergebende Bedarf ist um die eigenen Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu kürzen. Durch eine Kontrollberechnung, bei der die Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten auf Basis der Steuerklasse 1 ermittelt werden, ist sicherzustellen, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht an hohen Einkünften des weiteren Ehegatten partizipiert.
Normenkette
BGB § 1570 (a.F.), § 1573 Abs. 2, § 1609
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Urteil vom 25.04.2006; Aktenzeichen 253 F 216/05) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG Düsseldorf vom 25.4.2006 - Az. 253 F 216/05 - teilweise abgeändert und wie folgt neuge-fasst:
In Abänderung des vor dem AG Münster am 15.7.1999 im Verfahren 43 F 113/98 geschlossenen Vergleichs und unter Einbeziehung der am 22.8.2005 bei dem Notar D. in T. errichteten notariellen Urkunde - UR-Nr.: 138/2005 - wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin beginnend mit Oktober 2004 insgesamt nachehelichen Ehegattenunterhalt wie folgt zu zahlen:
- im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2004 monatlich 695 EUR;
- im Zeitraum von Januar bis Februar 2005 monatlich 593 EUR;
- im Zeitraum von März bis Juni 2005 monatlich 572 EUR;
- für Juli 2005 645 EUR;
- im Zeitraum von August 2005...