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OLG Düsseldorf Urteil vom 04.07.2012 - I-26 W 8/10 (AktE)

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Leitsatz (amtlich)

1 In Spruchverfahren ist bei der Ermittlung des Unternehmenswertes nicht zwingend ein Sachverständigengutachten einzuholen. Insbesondere im Falle der Insolvenz der Antragsgegnerin liegt es nahe, im Rahmen der gerichtlichen Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO auf die im Bewertungsgutachten erläuterten und von dem sachverständigen Prüfer bestätigten Methoden und Parameter zurückzugreifen.

2 Die Annahme eines Basiszinssatzes von 4,75 % und einer Marktrisikoprämie von 5 % ist für einen Bewertungsstichtag im November 2007 nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

UmwG §§ 29-30, 34; SpruchG § 1 Nr. 4, § 12

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Beschluss vom 17.03.2010; Aktenzeichen 20 O 32/08 AktE)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 1. gegen den Beschluss der VI. Kammer für Handelssachen des LG Dortmund vom 17.3.2010 - 20 O 32/08 (AktE), wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten sowie die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre im Beschwerdeverfahren trägt der Antragsgegner. Die Antragstellerin zu 1. und der Antragsgegner tragen ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Geschäftswert wird für die Beschwerdeinstanz auf 200.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Antragsteller sind ehemalige Kommanditisten der C. (im Folgenden: C.), die auf die B. (im Folgenden: B.) verschmolzen wurde. Die Antragstellerin zu 1. begehrt mit der Beschwerde die Festsetzung einer höheren angemessenen Barabfindung als die im Verschmelzungsvertrag angebotene Barabfindung von EUR 8,71 je Aktie.

Die D. ist auf dem Gebiet der Entwicklung und Produktion von qualitativ hochwertigen Leichtmetallerzeugnissen aus Aluminium und Magnesium in den Fertigungsverfahren Gießen, Pressen, Walzen, Bearbeitung, Montage und Formenbau tätig. Ha...

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