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OLG Düsseldorf Urteil vom 02.09.2022 - 4 U 81/21

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.03.2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht einen Anspruch auf Auszahlung der Erlebensfallleistung einer bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung geltend. Versicherungsnehmerin war die Tante des Klägers, die am 17.01.1926 geborene A. B. I. Sp.. Diese beantragte am 26.04.2001 den Abschluss der Lebensversicherung. Versicherte Person war der Kläger, von dessen Konto auch die Versicherungsbeiträge abgebucht werden sollten (und wurden). Ferner war der Kläger auch als widerruflich Bezugsberechtigter für den Erlebensfall angegeben, während die Versicherungsnehmerin für den Todesfall bezugsberechtigt sein sollte. Außerdem stand im Antrag, dass der Kläger im Todesfall der Versicherungsnehmerin während der Vertragslaufzeit an deren Stelle treten solle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K1, Bl. 7 f. GA, verwiesen. Die Lebensversicherung wurde unter dem 28.05.2001 policiert (Anlage K2, Bl. 9 ff. GA). Von der in § 10 AVB vorgesehenen Möglichkeit, ein unwiderrufliches Bezugsrecht zu bestimmen, machte die Versicherungsnehmerin keinen Gebrauch. Die Versicherung hatte eine Laufzeit von 15 Jahren bis zum 31.05.2016.

Unter dem 23.03.2016 schrieb die Beklagte der Versicherungsnehmerin folgendes (Anlage B1, Bl. 74 GA):

"Sehr geehrte Frau Sp., bei einer Überprüfung haben wir festgestellt, dass uns zu diesem Vertrag keine aktuelle Bankverbindung vorliegt. Um die Auszahlung der Versicherungsleistung pünktlich an Sie anweisen zu können, teilen Sie uns bitte kurzfristig Ihre Bankverbindung mit.

Senden Sie uns bitte daher anliegende Erklärung vervollständigt zurück."

Die Versicherungsnehmerin übersandte darauf unter dem 02.04.2016 folgende Rückantwort (Anlage K9, Bl. 36 GA = Anlage B2, Bl. 75 GA):

"Auszahlung von Versicherungsleistungen

Versicherungsnummer: ...

Bitte zahlen Sie die Versicherungsleistung auf folgende Bankverbindung:

Kontoinhaber: ...Bankinstitut: ...BIC*: ...IBAN*: ...*finden Sie auf Ihrem Kontoauszug oder der EC-Karte; die deutsche IBAN ist immer 22 Stellen lang.

Falls es sich bei dem Konto nicht um Ihr eigenes Konto handelt, benötigen wir außer dem Namen des Kontoinhabers auch dessen Anschrift. Bitte beachten Sie diesbezüglich folgenden Hinweis:

Erfolgt die Auszahlung der Versicherungsleistung nicht an den Versicherungsnehmer, stellt dies einen erbschafts- oder schenkungssteuerpflichtigen Tatbestand dar. Unsere Gesellschaft in diesen Fällen eine Anzeigepflicht gegenüber den Finanzbehörden. Diese Anzeigepflicht besteht immer, wenn der Auszahlungsbetrag die Bagatellgrenze von 5.000,00 EUR übersteigt."

Zum Ablauf der Lebensversicherung am 01.06.2016 zahlte die Beklagte auf das von der Versicherungsnehmerin angegebene Konto einen Betrag in Höhe von 75.894,32 Euro; diese leitete das Geld nicht an den Kläger weiter.

Am 23.10.2018 verstarb die Versicherungsnehmerin, was der Kläger der Beklagten mitteilte. Diese schrieb darauf unter dem 07.05.2019, dass aufgrund des Erlöschens des Vertrags infolge der Auszahlung am 01.06.2016 keine weiteren Ansprüche bestünden (Anlage K3, Bl. 25 GA). Nach Anwaltsschreiben vom 30.10.2019 (Anlage K4, Bl. 26 f. GA) teilte die Beklagte mit, dass die Versicherungsnehmerin lediglich im Antrag Verfügungen gemacht habe und danach keine Änderungen vorgenommen worden seien (Anlage K6, Bl. 29 GA). Im vom Kläger unter dem 30.12.2019 (Anlage K8, Bl. 32 f. GA) eingeleiteten Verfahren vor dem Ombudsmann für Versicherungen teilte die Beklagte indes unter dem 02.03.2020 mit, dass in dem Schreiben der Versicherungsnehmerin vom 02.04.2016 ein konkludenter Widerruf der Bezugsberechtigung des Klägers liege (Anlage K9, Bl. 34 ff. GA). Trotz Anwaltsschreibens vom 27.03.2020 (Anlage K10, Bl. 37 f. GA) half der Ombudsmann für Versicherungen der Beschwerde unter dem 20.04.2020 nicht ab (Anlage B3, Bl. 76 f. GA).

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, sein Bezugsrecht sei nicht durch die Versicherungsnehmerin widerrufen worden. In der Formularerklärung vom 02.04.2016 befinde sich kein Hinweis auf einen solchen Widerruf. Die Versicherungsnehmerin habe sich angesichts des lange zurückliegenden Vertragsabschlusses auch keine Gedanken über einen Widerruf gemacht, sondern schlicht ihre Kontoverbindung mitgeteilt und mitteilen wollen, wie es auch im Anschreiben vom 23.03.2016 erbeten worden sei; auch in diesem Anschreiben sei von dem Bezugsrecht ja keine Rede gewesen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Hinweis auf etwaige Steuerpflichten dazu führe, ein eige...

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