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OLG Düsseldorf Urteil vom 02.07.2019 - 23 U 205/18

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Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 6 O 252/17)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.11.2018 verkündete Urteil der6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.736,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 87 % der Klägerin und zu 13 % der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Miteigentümer sind die Eheleute A., die Eheleute B., die Eheleute C., die Eheleute D., die Eheleute E., die Eheleute F., Herr G. und Frau H..

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.11.2010 (K12, GA 201) waren die vorgenannten Eigentümer mit Ausnahme der Eheleute A. vertreten. In dieser Versammlung wurden als Mitglieder des Verwaltungsbeirats die Herren F. als Vorsitzender, D. und C. bestellt. Zudem beschlossen die Wohnungseigentümer unter TOP 3:

"Der Verwaltungsbeirat ist bevollmächtigt, das Gemeinschaftseigentum für die Wohnungseigentümergemeinschaft abzunehmen."

Am 23.10.2012 wurde die Anlage I zum Abnahme- und Übergabeprotokoll unterzeichnet (K1, GA 8). Auf Seiten der Klägerin unterzeichneten die Verwaltungsbeiratsmitglieder F. und D.. Wer die dritte Unterschrift für die Klägerin leistete, ist umstritten. Die Kläg...

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