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OLG Düsseldorf Urteil vom 01.12.2008 - I-9 U 77/08

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Verfahrensgang

LG Krefeld (Urteil vom 12.03.2008; Aktenzeichen 2 O 232/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 01.03.2011; Aktenzeichen II ZR 297/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. März 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (2 O 232/06) teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten 3 763,95 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihm zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt vom Beklagten, der Insolvenzverwalter über das Vermögen der P.… R.… GmbH & Co. KG ist, die Feststellung eines Anspruchs auf Rückzahlung geleisteter Darlehns- und Zinszahlungen zur Insolvenztabelle, sowie die Feststellung, dass dem Beklagten keine weiteren Ansprüche aus dem mit der Insolvenzschuldnerin abgeschlossenen Darlehnsvertrag mehr zustehen. Ferner begehrt er die Feststellung, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme der Anteile des Klägers an der E. W.… e.G. (im Folgenden: E…) in Annahmeverzug befindet. Der Beklagte begehrt widerklagend vom Kläger die Rückzahlung des Darlehns abzüglich der Rückzahlungsansprüche des Klägers nebst Zinsen.

Ende 2002 suchte Herr G. von der Firma A.… D.… den Kläger in seiner Wohnung auf. Er empfahl ihm den Beitritt zur E. Dies sollte für den Kläger den Vorteil haben, unter Zuhilfenahme der staatlichen Eigenheimzulage Wohnungseigentum erwerben zu können, ohne ...

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