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OLG Düsseldorf Urteil vom 01.10.2021 - 4 U 64/19

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Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.06.2024; Aktenzeichen IV ZR 357/21)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 8. April 2019 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, Az. 9 O 56/18, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird in dem aus den Gründen ersichtlichen Umfang zugelassen.

 

Gründe

A. In seiner Funktion als Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. AG, vormals firmierend als F. B. P. AG, begehrt der Kläger die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von vierzehn zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und verschiedenen Versicherungsnehmern im sogenannten Policenmodell zustande gekommenen Lebens- bzw. Rentenversicherungsverträgen.

I. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die B. Lebensversicherungs AG, schloss in den Jahren 1997 bis 2006 im Einzelnen nachfolgende Versicherungsverträge:

1. Im Jahre 1997 schloss sie mit G. H. (nachfolgend: VN 1) einen Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall. Die Versicherungspolice datiert vom 26. Mai 1997, Versicherungs-Nr. ....

Bereits mit Erklärung vom 22. April 1997 (Anl. BLD 1) hatte die VN 1 ihre Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung unter Einschluss auch der im Todesfall entstehenden Ansprüche aus allen mit der Lebensversicherung verbundenen Zusatzversicherungen zur Absicherung von Darlehensforderungen an die B. Bauspark...

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