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OLG Düsseldorf Beschluss vom 31.08.2020 - 24 U 155/19

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Leitsatz (amtlich)

1. Ein Rechtsanwalt muss dem Mandanten die mit einer Klageerhebung verbundenen Risiken nicht nur benennen, sondern auch deren ungefähres Ausmaß abschätzen. Ist eine Klage aussichtslos, muss er das klar herausstellen und darf sich nicht mit dem Hinweis begnügen, die Erfolgsaussichten seien offen.

2. Der Rechtsanwalt verstößt nicht gegen seine Mandatspflicht, wenn er nach genügender Belehrung dem Wunsch des Mandanten nachkommt, die Rechtsverfolgung auf eine juristische Meinung zu stützen, die allenfalls noch vertretbar erscheint.

3. Eine besondere Nachdrücklichkeit der Belehrung ist nicht erforderlich, ebenso wenig wie eine Wiederholung vorgenommener Belehrungen. Es ist nicht Aufgabe des Rechtsanwalts, dem Mandanten grundlegende Entschlüsse in eigenen Angelegenheiten abzunehmen.

4. Der Anscheinsbeweis beratungsgerechten Verhaltens greift nicht, wenn der Mandant ein atypisches Verhalten zeigt. Ein solches kann vorliegen, wenn sich der Mandant "beratungsresistent" verhält und trotz genügender Belehrung zu den Risiken der Rechtsverfolgung an dieser unbeirrt festhalten will.

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 3 O 428/18)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der auf den 22. September 2020 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 39.130,61 festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus behaupteter defizitärer Beratung und Vertretung in einem zivilgerichtlichen Verfahren gegen das Land ..., ihren vormaligen Arbeitgeber, geltend.

Zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt trat...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Umfang der anwaltlichen Pflichten. Hinweise zur Entscheidungsgrundlage. Empfehlung vorteilhafter Alternativen. Belehrung über Handlungsalternativen und deren Rechtsfolgen. Beweislast des Mandanten. Vermutung beratungsgemäßen ...

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