Leitsatz (amtlich)
1. In Erbfällen nach dem 01.1.2010 erstreckt sich die Wirkung eines Zuwendungsverzichts grundsätzlich auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden, und zwar selbst dann, wenn der Zuwendungsverzicht vor dem 01.1.2010 vereinbart worden ist.
2. Ergibt sich aus dem Inhalt der Urkunde - hier aufgrund einer notariellen Belehrung ("Der amtierende Notar hat darauf hingewiesen, dass dieser Zuwendungsverzicht nicht gilt für die Abkömmlinge von ... (dem Beteiligten zu 3), die im Erbvertrag für ihn als Ersatzerben berufen wurden. Der amtierende Notar empfiehlt deshalb den ... (Eltern des Beteiligten zu 3), den Erbvertrag in der Weise zu ändern, dass ...(der Beteiligte zu 3) nicht mehr zum Miterben nach dem Ableben des Längstlebenden ... berufen ist.") -, dass die Vertragsparteien bei Vertragsschluss davon ausgegangen sind, der Zuwendungsverzicht erstrecke sich nicht auf Abkömmlinge des Verzichtenden, so führt eine auf den Inhalt der Urkunde gestützte Auslegung des Willens der Beteiligten in der Regel dazu, dass die Vertragsparteien diese Rechtsfolge in ihren Willen aufgenommen haben.
Normenkette
EGBGB Art. 229 § 36; BGB §§ 2349, 2352 S. 3
Verfahrensgang
AG Ratingen (Beschluss vom 23.06.2015; Aktenzeichen 14 VI 378/14) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 3. Aug. 2015 gegen den Beschluss des AG - Nachlassgericht - Ratingen vom 23.6.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Wert des Streitgegenstandes: 29.000 EUR
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1 - 3 sind die Kinder des Erblassers, die Beteiligten zu 4 und 5 sind die Kinder des Beteilgiten zu 3, also die Enkel des Erblassers.
Der Erblasser und seine vorverstorbene Ehefrau hatten am 7.5.1991 einen notariellen Erbvertrag geschlossen. Darin hatten sie sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und zu Erben des Längstle...