Leitsatz (amtlich)
1. Der Standesbeamte darf die Beurkundung einer namensrechtlichen Erklärung (hier "auf Beurkundung des Namens P. zum Ehenamen") nur ablehnen, wenn er die Überzeugung zweifelsfreier Unwirksamkeit der Erklärung gewonnen hat.
2. Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens setzt voraus, dass die Bestimmung von durch eine gültige Ehe verbundenen Ehegatten getroffen wird.
3. Die Voraussetzungen der Eheschließung (hier in Dänemark) und ebenso die Folgen verletzter Eheschließungsvoraussetzungen unterliegen für jeden Verlobten dem Recht desjenigen Staates, dem er angehört.
4. Soweit das sowohl für die materiellen Eheschließungsvoraussetzungen als auch für die Mangelfolgen maßgebliche ghanaische Recht bei der Eheschließung unter falschem Namen (der ghanaischen Verlobten) die Unwirksamkeit der Eheschließung ohne Heilungsmöglichkeit vorsieht, gilt dies nur, wenn - wovon hier nicht auszugehen ist - beide Partner wissen und wollen, dass einer von ihnen einen falschen Namen verwendet.
Normenkette
BGB § 1355 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1; PStG §§ 41, 49 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Beschluss vom 28.04.2015; Aktenzeichen 98 III 6/14) |
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird geändert.
Der Bescheid des zu 2. beteiligten Amtes vom 16.5.2014 wird aufgehoben. Der Standesbeamte wird angewiesen, die von den Beteiligten zu 1. begehrte Aufnahme der Erklärung ihres Ehenamens nicht mit der Begründung abzulehnen, dass die zwischen ihnen geschlossene Ehe unwirksam sei.
Geschäftswert: 5.000 EUR.
Gründe
Wegen des Sachverhaltes wird auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Durch diesen Beschluss hat das AG den Antrag der Beteiligten zu 1. "auf Beurkundung des Namens P. zum Ehenamen" zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beteili...