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OLG Düsseldorf Beschluss vom 30.04.2003 - Verg 67/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Da das Bundesministerium der Verteidigung zum Zweck der Organisation des Bekleidungswesens der Bundeswehr das gesamte operative Versorgungsgeschäft (Einkauf, Lagerung, Verteilung, Transport, Service vor Ort, Aufbereitung) für mehrere Jahre (hier 12 und optional bis zu 16 Jahre) mit einem zuvor Europaweit ausgeschriebenen Leistungsvertrag auf eine juristische Person des privaten Rechts zu übertragen geplant hat, die auf Grund der Vergabebedingungen für den Leistungsvertrag von dem im Vergabeverfahren obsiegenden Bieter (Bieterkonsortium) gegründet werden sollte, ist die juristische Person – nach Ausführung des Plans – „zu dem besonderen Zweck gegründet worden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen”. Unerheblich ist es, dass die hinter der juristischen Person stehenden privaten Investoren mit der Gründung der juristischen Person und mit der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben privatwirtschaftliche Ziele (Gewinnerzielung) verfolgen.

2. Das Merkmal der „nicht gewerblichen Art” i.S.d. § 98 Nr. 2 GWB bezieht sich auf die zu erfüllende im Allgemeininteresse liegende Aufgabe und nicht auf die juristische Person, die die Aufgabe erfüllen soll. Eine im Allgemeininteresse liegende organisatorische Aufgabe i.V.m. einer Nachfragetätigkeit für staatliche Zwecke, auf deren Erfüllung der Staat einen entscheidenden Einfluss behalten möchte oder auf Grund gesetzlicher Vorschrift behalten muss, ist eine Aufgabe „nicht gewerblicher Art”.

3. Eine Gebietskörperschaft (§ 98 Nr. 1 GWB) übt die Aufsicht über die Leitung einer juristischen Person (i.S.d. § 98 Nr. 2 GWB) aus, wenn nach den zwischen der Gebietskörperschaft und der juristischen Person bestehenden Regelungen bei einer Wertung in ihrer Gesamtheit tatsächlich eine Aufsicht durch die Gebietskörper...

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