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OLG Düsseldorf Beschluss vom 28.12.2009 - I-24 U 107/09

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Verfahrensgang

LG Kleve (Aktenzeichen 1 O 444/08)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zu den Gründen dieses Beschlusses binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

 

Gründe

I. Die zulässige Berufung hat in der Sache voraussichtlich keinen Erfolg. Zu Recht hat das LG die Klage auf Zahlung von 7.239,20 EUR abgewiesen. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Ein Anspruch auf Herausgabe von Fremdgeldern in entsprechender Höhe lässt sich aus §§ 675, 667 BGB nicht mehr herleiten, weil die Prozessbevollmächtigten des Klägers diesen Anspruch durch Erfüllung i.S.v. § 362 BGB vernichtet haben.

1. Dem Kläger stand aus dem Anwaltsdienstvertrag mit der Partnerschaftsgesellschaft S. & Partner (im Folgenden: Sozietät) nach § 667 BGB ein Anspruch auf Auskehrung der von der V.-Versicherung zur Abgeltung eines Verkehrsunfallschadens gezahlten 7.239,20 EUR zu. Dabei blieb es auch nach dem Ausscheiden der Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Sozietät.

2. Diese Forderung ist, wie das LG zutreffend ausgeführt hat, durch Erfüllung nach § 362 BGB erloschen. Dabei bedarf es nicht der Anwendung von § 267 Abs. 1 BGB, wie das LG gemeint hat. Denn die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben die Zahlung vom 6.11.2008 als persönliche Schuldner und nicht als Dritte bewirkt.

a) Mit Eingang der Geldbeträge waren auch die einzelnen Partner der Sozietät Schuldner des Herausgabeanspruchs des Klägers geworden. Dies folgt aus § 8 Abs. 1 PartGG i.V.m. § 128 HGB. Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft auch die Partner persönlich als Gesamtschuldner, und zwar wie die Gesellschafter einer offenen Hande...

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