Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Düsseldorf Beschluss vom 28.04.2006 - I-3 Wx 299/05

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentum in der Insolvenz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Wohnungseigentümers sind Wohngeldverbindlichkeiten, die seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens rückständig sind, Altmasseverbindlichkeiten, soweit sie vor Masseunzulänglichkeitsanzeige (§ 208 InsO) des Insolvenzverwalters begründet wurden.

Sie können nicht mehr mit der Leistungsklage verfolgt werden.

2. Nach der Masseunzulänglichkeitsanzeige fällig gewordene Wohngeldschulden sind Neumasseverbindlichkeiten i.S.v. § 209 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 InsO, sofern der Insolvenzverwalter die Gegenleistung dadurch in Anspruch genommen hat, dass er über einen längeren Zeitraum - hier 4 ½ Jahre - von der Möglichkeit der Freigabe der Eigentumswohnung keinen Gebrauch gemacht hat.

3. Neumasseforderungen können grundsätzlich im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden. Unzulässig ist die Leistungsklage, wenn die im Verfahren vom Insolvenzverwalter eingewandte erneute - nach der Masseunzulänglichkeitsanzeige entstandene - Masseunzulänglichkeit hinreichend dargelegt und ggf. bewiesen worden ist.

In einem solchen Fall in Betracht kommende Schadensersatzansprüche nach § 61 InsO sind beim Wohnungseigentumsgericht geltend zu machen.

 

Normenkette

WEG §§ 16, 18; FGG § 12; ZPO § 287 Abs. 2; InsO § 32 Abs. 3, § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 61 Abs. 1, §§ 90, 208, 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 210

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 19 T 52/05)

AG Neuss (Aktenzeichen 72-II 158/04)

 

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben, soweit der Zahlungsantrag zu 1. (i.H.v. 74.906,21 EUR) abwiesen worden ist.

Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der weiteren Beschwerden vorbehalten bleibt.

Wert: 82.214,52 EUR.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin verwaltet die eingangs näher bezeichnete Wohnungseigentumsanlage. Sie ist ermächtigt, Wohngeldansprüche gegenüber einzelnen Miteigentümern im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.

Der Antragsgegner ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma B. in C. (im Folgenden Schuldnerin). Die Schuldnerin ist Miteigentümerin der Wohnungseigentümergemeinschaft und Sondereigentümerin von 12 Wohnungen. Sie ist außerdem Miteigentümerin der Tiefgarage und Sondernutzungsberechtigte von 21 Stellplätzen.

Seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30.7.2001 ist für die Sondereigentumseinheiten der Schuldnerin kein Wohngeld mehr gezahlt worden.

Der Antragsgegner hat ggü. dem Insolvenzgericht unter dem 27.12.2001 die Unzulänglichkeit der Masse angezeigt.

Die Antragstellerin hat den Antragsgegner auf Zahlung rückständigen Wohngeldes für die Zeit vom 1.8.2001 bis 31.12.2003 in Anspruch genommen, gestützt auf die genehmigten Jahresabrechnungen für 2001 und 2002 sowie auf den genehmigten Wirtschaftsplan für das Jahr 2003.

Die Antragstellerin hat beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, an die Antragstellerin 86.591,26 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 13.6.2004 zu zahlen.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 16.8.2004 hat der Antragsgegner den Einwand der erneuten Masseunzulänglichkeit erhoben.

Das AG hat den Antrag der Antragstellerin abgewiesen.

Die Antragstellerin hat sofortige Beschwerde eingelegt und in diesem Zusammenhang die Wohngeldforderungen für 2003 nicht mehr auf den Wirtschaftsplan, sondern auf die in der Eigentümerversammlung vom 29.9.2004 genehmigte Jahresabrechnung 2003 gestützt. Sie hat zweitinstanzlich beantragt:

a) den Beschluss des AG Neuss vom 3.1.2005 abzuändern und dem Antragsgegner aufzugeben, an die Antragstellerin 82.214,52 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.6.2004 zu zahlen;

b) hilfsweise dem Antragsgegner aufzugeben, an die Antragstellerin 82.214,52 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.6.2004 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft G., Neuss gegen die Insolvenzmasse der Firma B. GmbH in C.;

c) weiterhin hilfsweise festzustellen, dass der Antragstellerin als Verwalterin der WEG G., Neuss, gegen die Insolvenzmasse der Firma B. GmbH, in C., eine Forderung i.H.v. 82.214,52 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.6.2004 zusteht.

Der Antragsgegner beantragt, die sofortige Beschwerde und die hilfsweise gestellten Anträge zurückzuweisen.

Das LG hat den amtsgerichtlichen Beschluss abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass der Antragstellerin als Verwalterin der WEG G., Neuss, gegen die Insolvenzmasse der Firma B. GmbH, C., eine Forderung i.H.v. 82.214,52 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.6.2004 zusteht. Davon ist ein Betrag i.H.v. 7.308,31 EUR Altmasseverbindlichkeit und der Restbetrag i.H.v. 74.906,21 EUR Neumasseverbindlichkeit.

2. Der hilfsweise gestellte Antrag zu Ziff. 2.) wird als unzuläs...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    1.879
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    221
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    204
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    134
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    113
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    104
  • Geh- und Fahrrecht
    90
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    73
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    66
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    63
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    53
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    49
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    44
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    42
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    38
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    36
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    36
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    35
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    31
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    29
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
FG Berlin-Brandenburg: Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit
Stau (1)
Bild: 56652702

Die Kraftfahrzeugsteuer gehört dann zur Masseverbindlichkeit, wenn das Fahrzeuge für dessen Halten sie festgesetzt ist, Teil der Insolvenzmasse (§ 35 InsO) ist und der Insolvenzverwalter (§ 56 InsO) darüber verfügen kann. Nicht maßgebend ist, wer verkehrsrechtlich Halter des Fahrzeugs ist. So hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden.


BFH: Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit
Pkw
Bild: Michael Bamberger

Das Hauptzollamt trägt die Feststellungslast für das Vorliegen der Massezugehörigkeit, wenn es gegen einen Insolvenzverwalter Kraftfahrzeugsteuer für ein auf den Insolvenzschuldner zugelassenes Fahrzeug festsetzt.


Energiebilanz verbessern: Energetischer Sanierungsfahrplan
Energetischer Sanierungsfahrplan für Wohngebäude
Bild: Haufe Shop

Das Buch erläutert das optimale Vorgehen bei einer umfassenden Gebäudesanierung und der Umstellung auf alternative Energien. Darüber hinaus zeigt es, welche staatlichen Förderungen es gibt. So steigern Sie den Wert der Immobilie und senken die Betriebskosten.


Wohngeldschulden im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Wohnungseigentümers
Wohngeldschulden im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Wohnungseigentümers

  Leitsatz Wohngeldschulden im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Wohnungseigentümers (Masseunzulänglichkeit)  Normenkette §§ 16, 18 WEG a. F.; § 12 FGG; § 287 Abs. 2 ZPO; §§ 32 Abs. 3, 55 Abs. 1 Nr. 1, 61 Abs. 1, 90, 208, 209 Abs. 1 Nr. 2, 3, 210 ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren