Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Düsseldorf Beschluss vom 27.07.2007 - I-3 Wx 153/07

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Firmenfortführung

 

Normenkette

HGB § 22

 

Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 9 T 2/07)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 4.000 EUR.

 

Gründe

Die Beteiligte zu 1 war Inhaberin des einzelkaufmännisch geführten Unternehmens mit der Firma A., Schaumstoffverarbeitung Betty M. und als solche im Handelsregister eingetragen. Geschäftsgegenstand war "Herstellung von Schaumstoff-Matratzen und Liegen; Vertrieb von Schaumstoffen". Die Beteiligte zu 1 übertrug das Handelsgeschäft mit dem Recht zur Fortführung der Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes an den Beteiligten zu 2. Dieser möchte die Firma: "A., Schaumstoffverarbeitung Bernd M.e.K." führen.

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben unter dem 24.1.2007 um Eintragung der Firmenfortführung im Handelsregister nachgesucht.

Das AG - Registergericht - hat die begehrte Eintragung mit Beschluss vom 13.3.2007 versagt mit der Begründung, die angemeldete Firmenfortführung sei unzulässig, da die angemeldete Firma nicht den gesetzlichen Voraussetzungen der unveränderten Firmenfortführung entspreche. Die Herauslösung des Firmenkernbestandteils "Betty M." verstoße gegen § 22 HGB.

Dagegen haben sich die Beteiligten mit ihrer Beschwerde gewandt.

Sie haben geltend gemacht, seit der Handelsregisterreform 1998 habe sich auch die Verkehrsauffassung dergestalt geändert, dass dem Vornamen keine prägende Bedeutung mehr beigemessen werde. Denn seit diesem Zeitpunkt müsse der Vorname des Einzelkaufmannes in die Personenfirma nicht mehr mit aufgenommen werden. Zweifel an der Firmenidentität entstünden daher regelmäßig nicht. Daher werde die spätere Streichung des Vornamens auch bei einer fortgeführten Firma als mit § 22 HGB verträgliche unwesentl...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Steuern
Alles zur Abeitnehmerbesteuerung: ABC-Führer Lohnsteuer
ABC-Führer Lohnsteuer
Bild: Haufe Shop

Mit dem ABC-Führer Lohnsteuer bleiben Sie stets aktuell! Die Datenbank bietet Zugriff auf fast 3.000 verknüpfte Begriffe rund um Lohnsteuer und Einkommensbesteuerung. Praxisnah, anschaulich und rechtssicher – inklusive Länderstichworten, Doppelbesteuerungsabkommen und Verwaltungsanweisungen.


Handelsgesetzbuch / § 22 [Fortführung bei Geschäftserwerb]
Handelsgesetzbuch / § 22 [Fortführung bei Geschäftserwerb]

  (1) Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren