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OLG Düsseldorf Beschluss vom 26.03.2004 - I-3 Wx 344/03

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Leitsatz (amtlich)

1. Beabsichtigen die Wohnungseigentümer eine an sich nur im Wege der Vereinbarung zu treffende generalisierende Regelung mit Zukunftsgeltung (hier: Betriebskostenumlage nach einer Wohnflächenvorgabe) unter Ausnutzung einer in der Teilungserklärung enthaltenen Öffnungsklausel wirksam zu beschließen, so müssen sie dies deutlich zum Ausdruck bringen. Dazu reicht es insb. nicht aus, wenn dieser wichtige Regelungsgegenstand ohne auf die beabsichtigte Änderung der Teilungserklärung hinzuweisen in einem ansonsten überwiegend punktuellen Klärungen dienenden Beschlussregelungswerk "versteckt" wird.

2. Ein Eigentümerbeschluss über die Abrechnung von Betriebskosten nach den vom Bauträger angegebenen Wohnflächen ist nichtig, wenn Letztere weder feststehen noch mit zulässigen Mitteln der Beschlussauslegung festgestellt werden können.

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Beschluss vom 29.10.2003; Aktenzeichen 11 T 421/03)

AG Oberhausen (Aktenzeichen 10-II 79/98 WEG)

 

Tenor

Das Rechtsmittel der Antragsteller zu 2), 4), 5) und 6) wird zurückgewiesen.

Sie tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert des Beschwerdegegenstandes: Bis 22.000 Euro.

 

Gründe

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner zu 1), 4), 5) und 6) haben jeweils Feststellung begehrt, dass die nicht direkt zurechenbaren Betriebskosten nach bestimmten Wohnungsflächen abgerechnet werden.

Die Antragsteller haben beantragt, festzustellen, dass für die Abrechnung aller nicht direkt zurechenbaren Betriebskosten gem. Beschluss der Eigentümerversammlung vom 17.6.1991 für die jeweiligen Wohnungen der WEG K-Straße 2-4a die Wohnflächen gem. nachfolgender Aufstellung auch über das Wirtschaftsjahr 1990/1991 hinaus maßgeblich sind:

Wohnung 1 135,03 qm

Wohnung 2 ...

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