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OLG Düsseldorf Beschluss vom 25.11.2021 - 16 W 45/21

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Leitsatz (amtlich)

1. Begeht ein Arbeitnehmer nach beendetem Arbeitsverhältnis in Reaktion auf eine ihm ausgesprochene Kündigung gegenüber seinem vormaligen Arbeitgeber eine unerlaubte Handlung, kann dies die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründen.

2. Der nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 d) ArbGG geforderte innere Zusammenhang zwischen einer unerlaubten Handlung und dem Arbeitsverhältnis verlangt keine Kausalität, die andere Einflüsse vollständig ausschließt.

 

Normenkette

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 d)

 

Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 12 O 77/21)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 15. September 2021 (12 O 77/21) abgeändert.

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für unzulässig erklärt.

Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Mönchengladbach verwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Gründe

I. Der Kläger, der in ... ein mittelgroßes Architekturbüro leitet, das seinen Namen trägt, begehrt vom Beklagten, seinem Bruder, die Unterlassung bestimmter im Internet getätigter Äußerungen.

Der Beklagte war beim Kläger aufgrund Arbeitsvertrags vom 19. Dezember 2019 (Anlage KuP 4) bis zum 30. November 2020 als Bauleiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete infolge einer vom Kläger ausgesprochenen Kündigung. In dem Arbeitszeugnis (Anlage B2), welches der Kläger dem Beklagten ausstellte, gab er an, dass er dem Beklagten "aus emotionalen Gründen" habe kündigen müssen.

Der Beklagte war von der Kündigung überrascht und enttäuscht. Auf dem Arbeitgeber-Bewertungsportal kununu.de bewertete er seinen Bruder als vormaligen Arbeitgeber in mehrfacher Hinsicht negativ. Beispielsweise führte er in der Bewertungskategorie "Umgang mit älteren Kollegen" unter anderem aus:

"...

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