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OLG Düsseldorf Beschluss vom 25.04.2022 - 3 Wx 35/21

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Leitsatz (amtlich)

Bei der Umrechnung des Stammkapitals und der Stammeinlagen auf Euro können die Gesellschafter einer GmbH alternativ von der Methode des Herunterbrechens und der Additionsmethode Gebrauch machen.

 

Normenkette

EGGmbHG § 1 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Duisburg (Aktenzeichen HRB 20416)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts (Registergericht) Duisburg vom 25. Januar 2021 aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, über den Eintragungsantrag der Beteiligten vom 1. Dezember 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Das Stammkapital der Beteiligten ist im Handelsregister mit 50.000 DM eingetragen.

Durch notarielle Urkunde vom 1. Dezember 2020 (UR-Nr. ...) haben die Gesellschafter der Beteiligten - soweit vorliegend von Interesse - den Beschluss gefasst, die bisherigen Geschäftsanteile durch Übertragung dahin neu zu ordnen, dass zwei gleich große Geschäftsanteile entstehen. Zu diesem Zweck haben sie den Gesellschaftsanteil des bisherigen Mehrheitsgesellschafters in Höhe von nominal 49.500 Euro in zwei Anteile von 25.000 DM und 24.500 DM aufgespalten und beschlossen, den letztgenannten Geschäftsanteile zusammen mit dem Anteil der bisherigen Minderheitsgesellschafterin in Höhe von nominal 500 DM auf eine neue Gesellschafterin zu übertragen. Die Gesellschafter der Beteiligten haben im Anschluss ferner den Beschluss gefasst, das Stammkapital auf Euro umzustellen und es überdies um 35,40 Euro auf insgesamt 25.600 Euro zu erhöhen, wobei jeder der beiden Gesellschafter einen Teilbetrag von 17,70 Euro (35,40 Euro : 2) übernimmt.

Mit der angefochtenen Zwischenverfügung hat das Amtsgericht ein Eintragungshindernis reklamiert und darauf hing...

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