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OLG Düsseldorf Beschluss vom 24.02.2016 - VI - 3 Kart 110/14 (V)

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Leitsatz (amtlich)

Der Betrieb einer einzelnen grenzüberschreitenden Höchstspannungs- oder Hochspannungsstromleitung ist als Transportnetz im Sinne des EnWG einzuordnen.

Bei einer grenzüberschreitenden Höchstspannungs- oder Hochspannungsstromleitung ist jedenfalls auch die Bundesnetzagentur für die Zertifizierung des Transportnetzbetreibers gemäß § 4a Abs. 1 EnWG zuständig.

 

Normenkette

EnWG § 3 Nrn. 10, 32, § 4a Abs. 1, §§ 57, 109 Abs. 2

 

Verfahrensgang

Bundesnetzagentur (Beschluss vom 21.03.2014; Aktenzeichen BK6-12-027)

 

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 21.03.2014 (BK6-12-027) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Bundesnetzagentur entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Betroffene.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Betroffene betreibt das "C.", eine 250 km lange 450 kv-GleichstromVerbindungsleitung zwischen Deutschland und Schweden. Auf deutscher Seite ist das auf 600 MW ausgelegte Kabel an das Übertragungsnetz der B. angebunden. Die Anteile der Betroffenen werden seit 2010 von der T. AS, einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen, gehalten. Die Übertragungskapazität der Stromleitung wird an den Strombörsen versteigert; die Engpasserlöse aus der Versteigerung dienen der Betroffenen als Einnahmequelle.

Nach mehreren Gesprächen und Schriftwechsel hatte die Bundesnetzagentur die Betroffene mit Schreiben vom 15.03.2012 erneut darauf hingewiesen, dass eine Zertifizierung erforderlich sei und aufgefordert, Antragsunterlagen für ein Zertifizierungsverfahren gemäß § 4a Abs. 1 S. 3 EnWG vorzulegen. Mit Schreiben vom 18.05.2012 hat die Betroffene Bezug nehmend auf das Schreiben der Bundesnet...

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