Leitsatz (amtlich)
1. Die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs ist kraft Gesetzes am 01.01.2022 eingetreten, so dass eine Prozesserklärung bei Nichteinhaltung der gem. § 130d S. 1 ZPO vorgeschriebenen Übermittlungsform des § 130a ZPO nicht wirksam ist.
2. Die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften heilt den Verstoß gegen § 130d S. 1 ZPO nur dann, wenn entsprechend § 130d S. 2 und 3 ZPO dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass die Einreichung auf dem Weg des § 130a ZPO aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist.
3. Es stellt keine vorübergehende technische Unmöglichkeit dar, wenn dem Rechtsanwalt (nur) die Übermittlung eines qualifiziert signierten elektronischen Dokuments iSd § 130a Abs. 3 1. Alt. iVm Abs. 4 ZPO nicht möglich ist, weil er nach Entwendung der beA-Karte zunächst als Ersatz nur eine solche ohne Signierfunktion erhalten hat, so dass er zusätzlich noch das zeitaufwändige Zertifizierungsverfahren für eine qualifizierte Signatur bei der Bundesnotarkammer durchführen lassen muss.
Normenkette
ZPO §§ 130a, 130d
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 6 O 96/21) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.11.2021 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (6 O 96/21) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 11.300 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückerstattung von in anfechtbarer Weise geleisteten Zahlungen i.H.v. insges. 11.300 EUR nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 24.11.2021 stattgegeben.
Gegen die Entscheidung, welche der Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 1.12.2021 zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit am 31.12.2021 beim ...