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OLG Düsseldorf Beschluss vom 22.06.2017 - I 6 AktG 1/17

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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Erhebung der beim Landgericht Düsseldorf - Kammer für Handelssachen - unter dem Az. 41 O 18/17 anhängigen Klagen der Antragsgegner zu 1) bis 6) gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin ... vom zu Tagesordnungspunkt 11 über die Zustimmung zum Ausgliederungs- und Abspaltungsvertrag zwischen der ASt und der M-AG vom ... der Eintragung der Ausgliederung und der Abspaltung in das Handelsregister beim Amtsgericht Düsseldorf nicht entgegensteht.

In Übrigen wird der Antrag auf Freigabe zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten tragen die Antragsgegner zu 1) bis 6) in Höhe von je 11 %, und die Antragstellerin zu 34%.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen die Antragsgegner zu 1) bis 6) zu je 11% und im Übrigen die Antragstellerin selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu 1) bis 3) tragen diese selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu 4) bis 6) trägt die Antragstellerin zu je 17%. Im Übrigen tragen die Antragsgegner zu 4) bis 6) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu 7) bis 10) trägt die Antragstellerin.

Die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin trägt diese selbst.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Düsseldorf. Sie ist die Management Holding des ASt-Konzerns der mit seinen weit verzweigten, operativen Tochterunternehmen in den Sparten A, B sowie C den führenden ... Unternehmen weltweit gehört. Das Grundkapital der Antragstellerin beträgt ... EUR und ist eingeteilt in ... Stück nennwertlose Stammaktien und ... Stück nennwertlose Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Hauptanteilseigner sind der Gesellschafterstamm X mit 24,996 % der Stimmrechte, der Gesellschafterstamm Y mit 15,772% der Stimmrechte sowie der Gesellschafterstamm Z mit 9,1 % der Stimmrechte, während sich die Mehrheit von 50,14 % des Grundkapitals in Streubesitz befindet.

Die Antragstellerin begehrt Freigabe zu der Beschlussfassung zum Tagesordnungspunkt 11 ihrer ordentlichen Hauptversammlung ... über die Zustimmung zu dem am ... zwischen der Antragstellerin und der M-AG geschlossenen Ausgliederungs- und Abspaltungsvertrag (im Folgenden: Spaltungsvertrag), in dem die Aufteilung des Konzerns in zwei auf ihr jeweiliges Marktsegment spezialisierte, selbstständige börsennotierte Unternehmen vereinbart wurde. Danach soll die ASt künftig ... den Bereich C verantworten, während die abzuspaltende Einheit ... künftig für den Bereich A und B zuständig sein soll. Die Vorbereitung dieser Konzernteilung wurde erstmals mit Ad-hoc-Mitteilung vom ... veröffentlicht. Die Aufteilung des ASt-Konzerns soll im Wesentlichen durch Übertragung von Vermögensgegenständen des Geschäftsbereichs A und B von der Antragstellerin als übertragendem Rechtsträger auf eine zu 100% konzerneigene Gesellschaft, die M-AG als übernehmendem Unternehmen im Wege der Ausgliederung und Abspaltung nach dem Umwandlungsgesetz erfolgen. Nach Aufteilung des ASt-Konzerns sollen rund 90 % des Grundkapitals der M-AG unmittelbar von den Aktionären der ASt gehalten werden. Die entsprechenden Aktien der M-AG sollen als Gegenleistung für die Abspaltung gem. § 123 Abs. 2 UmwG gewährt und von der M-AG mittels Kapitalerhöhung zur Durchführung der Abspaltung geschaffen werden. Die verbleibenden rund 10 % des Grundkapitals der M-AG soll die heutige ASt halten, wobei der ASt nur 1% der Aktien der M-AG als Gegenleistung für die Ausgliederung gewährt werden, die restlichen rund 9% der Aktien der M-AG hält die ASt bereits über eine Zwischenholding. Die der ASt als Gegenleistung für die Ausgliederung gewährten M-AG Aktien werden von der M-AG mittels einer Kapitalerhöhung zur Durchführung der Ausgliederung geschaffen.

Ausweislich der Angaben im Spaltungsbericht (ASt 4 S. 12) sollte zur Vermeidung steuerlicher Nachteile der Wert des abzuspaltenden Vermögens rund 90%, der Wert des auszugliedernden Vermögens rund 1 % und der Wert des vorab eingebrachten Vermögens rund 9% des Unternehmenswertes des Geschäftsbereichs A und B ausmachen. Hierzu wurden im September 2016 bereits verschiedene Vermögensgegenstände des Geschäftsbereichs A und B auf die M-AG übertragen. Im Rahmen dieser Vorbereitungsschritte wurde von der Antragstellerin eine Kommanditbeteiligung an der N-KG in Höhe von 92,9 % in die Kapitalrücklage der heutigen M-AG eingebracht. In der N-KG ist ein Großteil der deutschen Immobilienaktivitäten des ASt-Konzerns gebündelt. In Bezug auf den bei der Antragstellerin verbliebenen Kommanditanteil in Höhe von rund 6,6 % haben u.a. die Antragstellerin und die M-AG bereits am 19. September 2016 einen notariell beurkundeten Optionsvertrag abgeschlossen. Der Optionsvertrag räumt der M-AG eine Call-Option und der Antragstellerin eine Put-Option innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens hinsichtlich des bei der Antragstellerin verbliebenen rund 6,6%igen-Kommanditanteils ein. Wegen des weiteren Inh...

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