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OLG Düsseldorf Beschluss vom 22.03.2018 - VI - 3 Kart 68/17

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Leitsatz (amtlich)

Ein an die Bundesnetzagentur gerichteter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezogen auf die in § 22 Abs. 2 S. 2 Nr. 2b EEG 2017 geregelte Registrierungsfrist für Windenergieanlagen an Land ist zulässig. Die Bundesnetzagentur ist zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständig, da die dort geregelte Frist nicht ausschließlich zivilrechtliche Wirkungen zwischen Anlagen- und Netzbetreiber zeitigt, sondern gleichzeitig Gegenstand einer energieverwaltungsrechtlichen Kontrolle durch die Bundesnetzagentur ist. Es handelt sich hierbei um eine behördliche Verfahrensfrist ohne materiell-rechtliche Ausschlusswirkung, so dass die Wiedereinsetzung nicht nach § 32 Abs. 5 VwVfG ausgeschlossen ist.

(Anmerkung:

Die Ausführungen zur Begründetheit würde nicht zum Gegenstand des Wiedereinsetzungsantrags machen. Die Feststellung, dass hohe Sorgfaltspflichten bestanden, ist nach den Gründen nicht nur auf die Bedeutung der Frist, sondern zusätzlich auch auf die besonderen Umstände des Einzelfalls - Linden Energy - in der Gesamtbetrachtung gestützt und damit nicht ohne Weiteres verallgemeinerungsfähig.)

 

Normenkette

EEG 2017 § 22 Abs. 2 S. 2 Nr. 2b; VwVfG § 32 Abs. 5

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Bundesnetz-agentur vom 31.01.2017, Az. BK6-17-144, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Aufwendungen der Bundesnetzagentur.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf ... EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist eine Zweckgesellschaft ohne eigenes Personal, die ausschließlich zur Errichtung und zum Betrieb eines drei Windenergieanlagen umfassenden Vorhabens in ..., gegründet wurde. Komplementärin ist die...

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