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OLG Düsseldorf Beschluss vom 22.01.2020 - 3 Wx 162/16

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Leitsatz (amtlich)

1. Zum Erfordernis des Nachweises der Voraussetzungen eines gesetzlichen Erbrechts der um einen Erbschein nachsuchenden Personen (hier: Geschwisterbeziehung zur Erblasserin) im Falle nicht hinreichender Aussagekraft vorgelegter sowie nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffender öffentlicher Urkunden durch - hier vom Senat zur Gewinnung der vollen Überzeugung nicht für ausreichend gehaltene - andere Beweismittel.

2. Eine DNA-Ermittlung zur Aufklärung der Verwandtschaftsverhältnisse kann im Rahmen des Nachlassverfahrens nicht durchgeführt werden.

 

Normenkette

BGB §§ 2353, 2354 Abs. 1 Nr. 2 a.F., § 2356 Abs. 1 Sätze 1, 2 a.F., § 2358 Abs. 1, 2 a.F., § 2359 a.F.; EGBGB Art. 229; EGBGB § 36; FamFG § 169

 

Verfahrensgang

AG Duisburg-Hamborn (Aktenzeichen 5 VI 443/12)

 

Tenor

Die Beschwerden werden auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen.

Geschäftswert: 600.000,00 EUR

 

Gründe

I. Die Erblasserin hatte keine Kinder; ihr Ehemann und ihre Eltern sind vorverstorben. Ein Testament der Erblasserin liegt nicht vor.

Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragten unter dem 26. Januar 2005 (Bl. 68 ff. d. A.) in Verbindung mit dem Schreiben vom 2. August 2005 (Bl. 92 f. d. A.) sowie unter dem 16. August 2012 (Bl. 171 ff. d. A.) Erteilung eines Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge, der als Erben ausweist: A.D. zu 1/2-Anteil sowie die Beteiligten zu 1 und 2 zu je 1/4-Anteil.

Sie machen geltend, die Erblasserin habe fünf Geschwister gehabt, darunter die vorverstorbene Mutter der Beteiligten zu 1 und 2, M. M., die nachverstorbene A. D., ferner die vorverstorbenen kinderlosen Geschwister F. E. sowie F. und W. Z.-U. Daraus ergebe sich die beantragte Erbfolge. Vor- und Nachnamen der genannten Personen sowie deren Geburtstage und - orte sind in den vorliegenden Anträge...

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