Tenor
Die Anträge der Beschwerdeführerin vom 14.09.2017 und 19.10.2017 auf über die bereits erteilte Akteneinsicht hinausgehende Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge werden zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin ist eine Bürgerenergiegesellschaft i.S.d. § 3 Nr. 15 EEG 2017 und beteiligte sich an der zweiten Ausschreibungsrunde für Wind an Land zum 01.08.2017, und zwar mit einem Gebotswert von ... Ct/kWh für eine Gebotsmenge von ... KW. Das Gebot wurde nicht bezuschlagt, weil sich die Zuschlagsgrenze bei 4,29 Ct/KWh befand.
Hiergegen hat sie mit Schriftsatz vom 14.09.2017 Verpflichtungsbeschwerde erhoben, da sie der Ansicht ist, dass die der sog. "A-Gruppe" zuzuordnenden Bürgerenergiegesellschaften, auf die Zuschläge mit einer kumulierten Gebotsmenge von 660 MW entfielen, die Anforderungen an die Bürgerenergiegesellschaft gemäß § 3 Nr. 15 EEG 2017 umgehen würden und deren Gebote als unzulässig aus dem Zuschlagsverfahren hätten ausgeschieden werden müssen.
Mit Schriftsatz vom 14.09.2017 hat sie beantragt, ihr die Verwaltungsakte zwecks Akteneinsicht zu überlassen. Dies hat sie mit Schriftsatz vom 09.10.207 (Bl. 12 ff. GA) dahingehend erweitert, dass sie hilfsweise beantragt, die Verwaltungsakte jedenfalls ungeschwärzt in dem Rahmen zu übersenden, dass
- Anzahl und Ranking der nicht bezuschlagten Gebote der Bürgerenergiegesellschaften der A-Gruppe, die ohne öffentlich-rechtliche Genehmigung geboten haben,
- Gebotswerte aller Bürgerenergiegesellschaften der A-Gruppe, die ohne öffentlich-rechtliche Genehmigung geboten haben und
- die Zuschlagsgrenze, die sich ohne die Gebote der Bürgerenergiegesellschaften der A-Gruppe ohne öffentlich-rechtlich Genehmigung ergeben hätten,
ersichtlich werden.
Die Bundesnetzagentur hat lediglich die die Beschwerdeführerin betreffenden Gebo...