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OLG Düsseldorf Beschluss vom 21.12.1998 - 3 Wx 418/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Sanierung konstruktiver Teile sondereigentumsfähiger Balkone

 

Tenor

Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1) tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Sie haben ferner die den übrigen Beteiligten im dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 18.000,– DM.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1. bis 4. bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft L.-Straße … in M. Die Beteiligten zu 5. sind Verwalter. Zu den Wohneinheiten der Beteiligten zu 2. bis 4. gehören jeweils zwei an der Vorder- und Rückfront des Gebäudes befindliche Balkone. Die im Erdgeschoss gelegene Wohnung der Beteiligten zu 1. hat keine Balkone.

Abschnitt IV. § 1 der Teilungserklärung vom 15. November 1982 enthält u. a. folgende Regelungen:

  1. „…
  2. Gegenstand des Sondereigentums sind:

    1. …
    2. die sich innerhalb und außerhalb dieser Räume (Wohnungen und Kfz-Einstellplätze) befindenden Einrichtungen und Anlagen, soweit sie nicht dem gemeinschaftlichen Gebrauch, sondern nur einem Sondereigentum zu dienen bestimmt sind.
  3. …

    1. …
    2. …
  4. Im übrigen gilt § 5 WEG.

In der Eigentümerversammlung vom 3. Juli 1997 wurde gegen die Stimmen der Beteiligten zu 1. folgender Beschluss gefasst:

„Die Eigentümerversammlung beschließt, daß eine Sanierung der Balkone erfolgen soll, wobei jedoch nur diejenigen Arbeiten durchgeführt werden sollen, die erforderlich sind, um schwerwiegende Beinträchtigungen der Bausubstanz zu verhindern.

Der Umfang der durchzuführenden Arbeiten soll ggf. durch Hinzuziehung eines Architekten oder Bauunternehmers abgeklärt werden. Soweit die vorhandenen Rücklagemittel zur Bestreitung der erforderlich werdenden Arbeiten nicht ausreichen, soll eine Sond...

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