Leitsatz (amtlich)
Im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens ist das Gericht weder verpflichtet, mit der Anhörung des Gegners zuzuwarten, bis die Bedürftigkeit des Antragstellers abschließend geklärt ist, noch hat es den anwaltlich vertretenen Antragsteller auf etwaige mit der Anhörung des Gegners verbundene Kosten hinzuweisen.
Normenkette
GKG § 21
Verfahrensgang
LG Duisburg (Beschluss vom 05.08.2008; Aktenzeichen 11 O 92/07) |
Tenor
Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des LG Duisburg - Einzelrichter - vom 5.8.2008 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 20.8.2008 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des LG Duisburg - Einzelrichter - vom 5.8.2008 (Bl. 71 ff. GA) ist gem. § 66 Abs. 2 GKG zulässig, jedoch nicht begründet.
Mit zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat das LG eine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 21 GKG verneint. Nicht jede unrichtige Sachbehandlung als solche löst die Anwendung des § 21 GKG aus. Vielmehr muss ein offensichtlicher und schwerer Fehler in der gerichtlichen Sachbehandlung vorliegen, die Nichtbeachtung eindeutiger Normen muss offenkundig und ursächlich für die Mehrkosten sein (vgl. Meyer, GKG, 9. Aufl., § 21 Rz. 2). Ein solcher Fehler ist nicht erkennbar.
Die Anhörung des Gegners nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist zwingend, sie steht nicht im Ermessen des Gerichts, das an Art. 103 Abs. 1 GG gebunden ist (vgl. BVerfGE 20,282). Eine Anhörung des Gegners ist nur dann entbehrlich, wenn sie aus besonderen Gründen unzweckmäßig erscheint, namentlich wenn sie nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers von vornherein zu verweigern ist (vgl. Zöller/Philippi, ZP...