Entscheidungsstichwort (Thema)
einstweilige Verfügung
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 22.03.2000; Aktenzeichen 12 O 221/99) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das am 22. März 2000 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: die Summe der im ersten Rechtszug entstandenen Kosten.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, die sich dagegen wendet, daß das Landgericht auf ihren nur die Kostenentscheidung der durch Beschluß erlassenen einstweiligen Verfügung vom 19. April 1999 betreffenden Widerspruch diese Kostenentscheidung bestätigt, ihr also die Kosten des Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung auferlegt hat, ist nicht begründet.
Als in der Sache unterlegene Partei muß die Antragsgegnerin die Kosten tragen (§ 91 ZPO), weil ein Fall des § 93 ZPO nicht vorliegt.
Zwar hat die Antragsgegnerin dadurch, daß sie ihren Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung von Anfang an nur auf die Kostenentscheidung beschränkt und die einstweilige Verfügung im übrigen als endgültige Regelung anerkannt hat, in einer einem sofortigen Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO entsprechenden Weise eingelenkt. Sie hat aber gleichwohl die Kosten zu tragen, weil sie nämlich der Antragstellerin zur Anrufung des Gerichts Anlaß gegeben hatte.
Wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, bestand für die Antragstellerin angesichts der Umstände des vorliegenden Falles nur dann Anlaß zur Anrufung des Gerichts, wenn sie die Antragsgegnerin wegen der beanstandeten Werbung vorher vergeblich abgemahnt hatte. Das hatte die Antragstellerin aber mit dem anwaltlichen Abmahnschreib...