Verfahrensgang
LG Duisburg (Beschluss vom 24.04.1979; Aktenzeichen 2 T 25/79) |
AG Wesel (Aktenzeichen 5 II 19/78 WEG) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten zu tragen und den Antragsgegnern ihre im dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000 DM.
Gründe
Die Beteiligten sind die Mitglieder einer in zweigeschossiger Bauweise errichteten Wohnungseigentumsanlage, die aus acht Eigentumswohnungen besteht. Die Antragstellerin ist Eigentümerin zweier nebeneinander im Erdgeschoß gelegenen Wohnungen, den Beteiligten zu 2 und 3 gehören die beiden darüber befindlichen Wohnungen.
Zu den Wohnungen im ersten Obergeschoß gehören Terrassen, deren Böden teilweise die Decken der darunter befindlichen Wohnungen bilden, teilweise darüber hinaus ragen und die Terrassen der Parterrewohnungen überdachen.
Der Boden der Terrassen im Obergeschoß besteht aus einer durchgehenden Betonplatte, einer Dämmschicht und einer ebenfalls durchgehenden Gummifolie. Hierauf ist ein Stelzenlager aufgebracht, auf dem als oberste Schicht den Bodenbelag bildende Waschbetonplatten lose aufliegen. Wasser fließt durch die offenen Fugen zwischen diesen Platten, sammelt sich auf der Gummifolie und wird von dort aus durch insgesamt zwei Abflüsse abgeleitet.
Die Antragstellerin hat unter Berufung auf das im Beweissicherungsverfahren des Amtsgerichts Wesel – 4 H 22/78 erstattete Gutachten des Sachverständigen B. vom 19. September 1978 geltend gemacht: Die Terrassenfolie sei im Bereich der zu den Wohnungen der Beteiligten zu 2 und 3 gehörenden Terrassen beschädigt, so daß es zu Feuchtigkeitsschäden am Sondereigentum und an Einrichtungsgegenständen in den ihr gehörenden Wohnungen gekommen sei. Sie hat die Auffassung ...