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OLG Düsseldorf Beschluss vom 20.03.2002 - 6 W 59/01

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Normenkette

GVG § 13; HGB § 84 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 6 O 631/00)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 16.10.2002; Aktenzeichen VIII ZB 27/02)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 17.9.2001 abgeändert und der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die weitere sofortige Beschwerde wird zugelassen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 4.280,68 Euro.

 

Gründe

I. Am 6.3.1998 schlossen die Parteien einen schriftlichen Franchisevertrag, in dem es u.a. heißt:

§ 1.

Grund und Zweck

1. Der Franchise-Geber „V.F.” hat ein Ladensystem entwickelt, das so genannte „V.F.”-System, und betreibt selbst oder durch Dritte Geschäfte unter Verwendung dieses Ladensystems in der Bundesrepublik Deutschland.

2. Das „V.F.”-System ist ein umfassendes Ladensystem zur Abgabe einer bestimmten Auswahl von einheitlichen Qualitätsprodukten an den Endverbraucher, wobei auf schnelle und höfliche Bedienungen in einem sauberen, zweckdienlichen Ladengeschäft besonderer Wert gelegt wird.

…

§ 2.

Gegenstand des Vertrages

1. Der Franchise-Geber gewährt dem Franchise-Nehmer das Recht,

a) einen Laden nach dem „V.F.”-System einzurichten und zu führen und zwar in H.

…

§ 4.

Pflichten des Franchise-Nehmers

1. Der Franchise-Nehmer ist verpflichtet, das ihm nach § 2 Abs. 1 dieses Vertrages zustehende Recht nur im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszuüben und anzuwenden. Der Franchise-Nehmer hat die vorstehend genannten Rechte mit der erforderlichen Sorgfalt selbst und unter persönlichem Einsatz in vollem Umfang auszuüben.

2. Der Franchise-Nehmer erkennt an, dass das gesamte „V.F.”-System vollinhaltlich für den Betrieb des Ladens nach diesem Vert...

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