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OLG Düsseldorf Beschluss vom 20.01.1995 - 3 Wx 483/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Nachteilige bauliche Veränderung durch Balkonverglasung rundum

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 16.06.1994; Aktenzeichen 25 T 44/94)

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 291 II 305/92)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2 trägt die Gerichtskosten dritter Instanz. Er hat ferner die den Beteiligten zu 1 in diesem Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Wert: 25.000,00 DM.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 3 – die früher zu 4 und 5 Beteiligten haben ihre Anteilsrechte inzwischen an den Beteiligten zu 2 übertragen – sind Miteigentümer einer durch Teilungserklärung des Beteiligten zu 2 vom 30. Januar 1974 begründeten, aus 15 Wohnungen und 2 Doppelgaragen bestehenden Wohnungseigentumsanlage in D.. Die Beteiligten zu 1 und Antragsteller sind Sondereigentümer der im ersten Obergeschoß links gelegenen, im Aufteilungsplan mit Nummer 6 bezeichneten Wohnung. Der Beteiligte zu 2 – Antragsgegner – ist Eigentümer der im Erdgeschoß hinten gelegenen Wohnung Nummer 1, die er selbst bewohnt, sowie der Wohnungen Nummer 4 – im ersten Obergeschoß hinten neben der Wohnung der Beteiligten zu 1 – und Nummer 7 – im zweiten Obergeschoß hinten –, die beide vermietet sind. Zu diesen Wohnungen gehört jeweils ein an der Rückfront des Hauses gartenseitig gelegener Balkon, der nach der Teilungserklärung dem Sondereigentum zugewiesen ist.

Nachdem seit 1980 auf den Balkonflächen Undichtigkeiten und Feuchtigkeitsschäden aufgetreten waren, holte der Beteiligte zu 2 – seinerzeit Verwalter der Gemeinschaft – Angebote für Sanierungsarbeiten ein. Am 28. Mai 1984 beauftragte die Eigentümerversammlung den Beteiligten zu 2, „jeweils die kostengünstigste aber auch zweckmäßigste Lösung für die Beseiti...

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