Leitsatz (amtlich)
1. Wird einem Wohnungseigentümer durch die Teilungserklärung "die ausschließliche Nutzung des Dachbodens" zugewiesen, so schließt dies eine gelegentliche Benutzung zu Wohnzwecken ("Hobbynutzung") nicht von vornherein aus.
2. Ein WC und ein Handwaschbecken stellen Ausstattungsmerkmale dar, die bei der Ausübung von Freizeitbeschäftigungen einen gewissen Komfort bedeuten, nicht stets auf die Vorbereitung einer (umfassenden) Wohnnutzung hinweisen und deshalb bei einem Verbot derselben nicht zwingend zu entfernen sind.
3. Der Einbau eines weiteren Dachfensters, das großflächiger als das daneben befindliche angelegt ist, bedarf - weil schon mit Blick auf den erhöhten Instandhaltungsaufwand der Dachfläche und künftiges Streitpotential hinsichtlich der Einstandspflicht im Falle vom Schäden nachteilig - als bauliche Veränderung der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer.
Normenkette
WEG § 14 Nr. 1, §§ 15, 22 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 09.02.2007; Aktenzeichen 19 T 236/06) |
AG Neuss (Aktenzeichen 72 II 78/05) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise dahin geändert, dass der Verpflichtungsausspruch hinsichtlich der Beseitigung des WC und des Handwaschbeckens sowie der Unterlassung der Wohnnutzung entfällt.
Die Gerichtskosten des ersten und zweiten Rechtzuges tragen die Beteiligten zu 1 und 2 zu insgesamt 83 %, die Beteiligte zu 3 zu 17 %. Die Gerichtskosten des dritten Rechtszuges werden den Beteiligten zu 1 und 2 zu insgesamt 78 %, der Beteiligten zu 3 zu 22 % auferlegt.
Außergerichtliche Kosten werden im gesamten Verfahren nicht erstattet.
Wert:
2. Instanz: 6.000 EUR
3. Instanz: 4.500 EUR
Gründe
I. Die beteiligten Mitglieder der aus 4 Wohneinheiten bestehenden ...