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OLG Düsseldorf Beschluss vom 19.11.2020 - 2 Ws 239/20

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Leitsatz (amtlich)

Ist bei einem Heranwachsenden die Anwendung des Jugendstrafrechts mit hinreichender Sicherheit zu erwarten bzw. liegt die Anwendung des allgemeinen Strafrechts prognostisch völlig fern, ist die sachliche Zuständigkeit bei der Eröffnungsentscheidung der Jugendkammer nach dem Jugendstrafrecht zu beurteilen. Ist danach das Jugendschöffengericht sachlich zuständig, so ist die Entscheidung der Jugendkammer, das Hauptverfahren vor dem Gericht niederer Ordnung zu eröffnen, nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

JGG § 7 Abs. 2, § 31 Abs. 2 S. 1, § 41 Abs. 1 Nr. 5, § 105 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 209 Abs. 1, § 210 Abs. 2, § 311 Abs. 2; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 250 Abs. 1 Nr. 1; GVG § 74 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Entscheidung vom 26.06.2020)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen die drei Angeklagten, die zur Tatzeit jeweils Heranwachsende waren, vor dem Landgericht - Jugendkammer - Duisburg am 26. Juni 2020 Anklage wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung erhoben. Dem Angeklagten B. sind unabhängig von diesem Tatgeschehen zwei weitere Taten (vorsätzliche Körperverletzung und Anstiftung zur vorsätzlichen Körperverletzung) zur Last gelegt worden.

Die Jugendkammer hat die Anklage durch Beschluss vom 29. Oktober 2020 zur Hauptverhandlung zugelassen. Ferner hat sie das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Duisburg eröffnet.

Gegen die Entscheidung über die Verweisung an das Gericht niederer Ordnung richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft.

II.

Die nach §§ 210 Abs. 2, 311 Abs. 2 StPO zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat in der Sache keinen Erfolg.

Dass die Jugendkammer das Hauptverfahren gemäß § 209 Abs. 1 StPO...

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