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OLG Düsseldorf Beschluss vom 19.08.2022 - 3 Wx 119/22

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Leitsatz (amtlich)

Kann ein Testament nicht im Original, sondern nur eine private Kopie der Originalurkunde vorgelegt werden, ist die Kopie gemäß § 348 FamFG zu eröffnen.

 

Normenkette

FamFG § 348

 

Verfahrensgang

AG Oberhausen (Aktenzeichen 6 IV 1007/21)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Nachlassgerichts vom 17. März 2022 abgeändert.

Das Nachlassgericht wird angewiesen, die Kopie des Testaments vom 2. Januar 1976 gemäß § 348 FamFG zu eröffnen.

Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst.

 

Gründe

I. Die Beteiligte ist die Ehefrau des Erblassers und sie hat die Kopie eines vom Erblasser unter dem Datum des 2. Januar 1976 errichteten Testaments, das sie als Alleinerbin bestimmt, zur Eröffnung beim Nachlassgericht eingereicht. Dazu hat sie vorgetragen, der Erblasser habe diese Kopie gefertigt und ihr zur Aufbewahrung überreicht. Aus welchem Grunde er ihr nicht auch das Original übergeben habe, sei nicht bekannt.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Nachlassgericht die Eröffnung der Testamentskopie abgelehnt. Mangels hinreichender Gewähr einer vollständigen und unverfälschten Wiedergabe sei eine Kopie nicht zu eröffnen.

Hiergegen beschwert sich die Beteiligte. Das Nachlassgericht hat an seinem Rechtsstandpunkt festgehalten und zur Begründung seines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses ergänzend ausgeführt, ob das Testament Grundlage für die Erteilung eines die testamentarische Erbfolge ausweisenden Erbscheins sein könne, sei im Erbscheinserteilungsverfahren zu prüfen; ein die testamentarische Erbfolge ausweisender Erbschein könne trotz Nichteröffnung der Testamentskopie beantragt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte verwiesen.

II. Die nach Maßgabe von §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde der Beteiligten gegen die vom...

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