Leitsatz (amtlich)
Auch bei der Errungenschaftsgemeinschaft italienischen Rechts ist die Zwangsvollstreckung in das von beiden Ehegatten gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut nur dann zulässig, wenn beide Ehegatten zur Leistung verurteilt worden sind.
Normenkette
ZPO § 740 Abs. 2; Ital. Code Civile Art. 180 Abs. 1-2
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.
Geschäftswert: bis 2.500 EUR
Gründe
I. Das vorbezeichnete Wohnungseigentum gehört zum Gesamtgut der zwischen der Beteiligten zu 1) und ihrem Ehemann bestehenden Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht. Die Beteiligte zu 2) hat unter Vorlage entsprechender Vollstreckungsunterlagen am 3.2.2010 die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek "auf dem Miteigentumsanteil der Beteiligten zu 1)" beantragt. Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Miteigentumsanteil der Beteiligten zu 1) stelle sich als Gesamthandsanteil dar, dessen Belastung grundsätzlich ausgeschlossen sei. Eine sofortige Zurückweisung des Antrags sei geboten, da eine Behebung des Hindernisses nicht absehbar sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2), mit der sie die Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das AG zu erneuten Entscheidung begehrt. Sie macht geltend, das AG habe ihren Antrag nicht ohne vorherige Beanstandung im Wege der Zwischenverfügung zurückweisen dürfen. Ihr Antrag habe als Berichtigungsantrag mit dem Ziel der Voreintragung der Schuldnerin mit ihrem Miteigentumsbruchteil, §§ 39 Abs. 1, 47 GBO, ausgelegt werden können. Diesen Antrag stelle sie nunmehr ausdrücklich. Bei der Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht werde vermutet, dass gemeinschaftliches Eigentu...