Verfahrensgang
LG Wuppertal (Beschluss vom 24.04.2006; Aktenzeichen 5 O 28/06) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 24.4.2006 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Wuppertal vom 6.4.2004 abgeändert.
Der Klägerin wird zur Durchführung der am 21.2.2006 beim LG eingereichten Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... in ... bewilligt. Raten werden nicht erhoben. Die Bewilligung gilt ab Antragstellung.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 35.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sowie fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie sich dagegen wendet, dass das LG ihren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichteten Antrag für die von ihr am 21.2.2006 beim LG eingereichte Vollstreckungsgegenklage zurückgewiesen hat, hat Erfolg. Auf ihre sofortige Beschwerde ist der Klägerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Die Voraussetzungen, unter denen einer Partei für die beabsichtigte Rechtsverfolgung gem. §§ 114 ff. ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, liegen vor.
1. Die von der Klägerin erhobene Vollstreckungsklage (§ 767 ZPO) hat entgegen der Auffassung des LG hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. ... in ... vom 28.3.2000 ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand unzulässig. Denn die von der Klägerin in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde des Notars Dr. ... in ... vom 28.3.2000 übernommene persönliche Haftung verstößt gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) und ist deshalb nichtig. Sie überforderte die Klägerin finanziell in krasser Weise, ohne dass sich für die Beklagte berechtigte entlastende Umstände anführen lassen.
a) Die Klägerin ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht echte Mitdarlehensnehme...