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OLG Düsseldorf Beschluss vom 16.10.2000 - 3 Ws 395/00

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Leitsatz (amtlich)

1. Hat anstelle der funktionell zuständigen Strafvollstreckungskammer das Amtsgericht als Gericht des 1. Rechtszuges die Strafaussetzung widerrufen, so gilt die "weitere sofortige Beschwerde" gegen die das Rechtsmittel des Verurteilten verwerfende Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts als sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung. Sie führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung.

2. Der Beschwerdesenat des Oberlandesgerichts erläßt die in der Sache erforderliche Entscheidung, wenn er geschäftsplanmäßig für Beschwerden gegen Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer zuständig ist, die über den Bewährungswiderruf hätte befinden müssen:

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Der Beschluß des Amtsgerichts Solingen vom 19. April 2000 ist gegenstandslos.

Die mit Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 2. August 1994 bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung wird widerrufen.

Die zur Erfüllung der Bewährungsauflage erbrachten Zahlungen werden in der Weise auf die Strafe angerechnet, daß zwei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als verbüßt gelten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

 

Gründe

Durch rechtskräftiges Urteil vom 2. August 1994 verhängte das Amtsgericht Solingen gegen den Verurteilten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von fünf Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die im Bewährungsbeschluß auferlegte Zahlung eines Geldbetrages von 5. 000, 00 DM hat der Verurteilte erbracht.

Der Verurteilte ist innerhalb der Bewährungszeit erneut straffällig geworden. Er hatte am 14. Februar 1999 eine vorsätzliche Körperverletzung begangen und wurde deshalb durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Solingen vo...

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