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OLG Düsseldorf Beschluss vom 16.09.1998 - 3 Wx 366/98

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Leitsatz (redaktionell)

1. Der Verwalter, der zugleich Wohnungseigentümer ist oder mit dem Wohnungseigentümer wirtschaftlich so stark verbunden ist, daß man sie interessengemäß als Einheit betrachten kann, ist von der Abstimmung über die Kündigung des Verwaltervertrages ausgeschlossen, da es sich insoweit um ein Rechtsgeschäft iSd WEG § 25 Abs 5 (juris: WoEigG) handelt.

2. Der einem Stimmverbot unterliegende Verwalter ist auch nicht aufgrund der ihm von anderen Wohnungseigentümern erteilten Vollmachten zur Vertretung berechtigt.

 

Orientierungssatz

1. Der Verwalter, der zugleich Wohnungseigentümer ist oder mit dem Wohnungseigentümer wirtschaftlich so stark verbunden ist, daß man sie interessengemäß als Einheit betrachten kann, ist von der Abstimmung über die Kündigung des Verwaltervertrages ausgeschlossen, da es sich insoweit um ein Rechtsgeschäft iSd WEG § 25 Abs 5 (juris: WoEigG) handelt.

2. Der einem Stimmverbot unterliegende Verwalter ist auch nicht aufgrund der ihm von anderen Wohnungseigentümern erteilten Vollmachten zur Vertretung berechtigt.

 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Beschluss vom 20.07.1998; Aktenzeichen 6 T 155/98)

AG Krefeld (Beschluss vom 13.03.1998; Aktenzeichen 38 UR II 133/97 WEG)

 

Tenor

1. Der Beschluß des Landgerichts Krefeld vom 20. Juli 1998 wird aufgehoben und der Beschluß des Amtsgerichts Krefeld vom 13. März 1998 wiederhergestellt.

2. Die Beteiligten zu 2 tragen als Gesamtschuldner die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Beschwerdewert: 19.904,00 DM.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 1 sind Mitglieder der aus der Anlage ersichtlichen Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Geschäftsführer der Verwalterin, der … GmbH, ist gleichzeitig Geschäftsführer der Wohnungseigentümerin B. G...

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