Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerdeverfahren in Familiensachen: Frist für die Einlegung der Anschlussbeschwerde
Leitsatz (redaktionell)
Auch im Beschwerdeverfahren nach § 621e Abs. 1 und Abs. 3 ZPO ist ein Anschlussrechtsmittel gegeben. Die Anschließung hat bis zum Ablauf der Beschwerdeerwiderungsfrist entsprechend § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO zu erfolgen. Die erweiterte Anschließungsmöglichkeit des § 524 Abs. 2 S. 3 ZPO gilt nur dann, wenn mit der Anschlussbeschwerde eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse geltend gemacht wird.
Normenkette
ZPO § 621e Abs. 1, 3, § 524 Abs. 2 Sätze 2-3, § 323
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 256 F 373/04) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
II. Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 23 % und der Antragsgegner zu 77 %.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
V. Beschwerdewert: 1.000 EUR.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
Maßgebliche Ehezeit ist vom 1.7.1966 bis 30.6.1989.
Das AG hat durch Verbundurteil vom 3.4.1990 - 46 F 183/89 - die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich auf Basis einer ehezeitbezogenen gesetzlichen Rente der Antragstellerin und damaligen Antragsgegnerin von 164,20 DM monatlich und einer ehezeitbezogenen gesetzlichen Rente des Antragsgegners und damaligen Antragstellers von 1.428,10 DM monatlich sowie einer ehezeitbezogenen Betriebsrente des Antragsgegners bei der Firma IBM von jährlich 32.844,03 DM (= dynamisiert monatlich 641,96 DM) in der Weise durchgeführt, dass es den öffentlich-rechtlic...